UNTERSTÜTZEN SIE DAS MUSEUM

Das Museum Miramare gehört uns allen.

Sie können einen wichtigen Beitrag zu seiner Wahrung und Förderung leisten. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, zur Unterstützung und Pflege dieses Kulturgutes beizutragen, beispielsweise durch eine Zuwendung, die Spende 5×1000 oder auf andere Art.

Museo Storico e il Parco del Castello di Miramare

C.F. 90148150320

IBAN IT57Y0103002230000004167862

mu-mira@cultura.gov.it

Art Bonus

UNTERSTÜTZEN SIE DIE KULTUR: SIE ERHALTEN STEUERERSTATTUNGEN IN HÖHE VON 65%

Laut Art. 1 der Gesetzesverordnung 31.5.2014, Nr. 83, „Dringliche Bestimmungen zum Schutz des Kulturerbes, zur Entwicklung der Kultur und zur Tourismusförderung“, mit Änderungen umgewandelt in das Gesetz Nr. 106 vom 29.07.2014 mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, wurde der sogenannte Art bonus eingeführt, ein Steuerguthaben für freiwillige Geldspenden zur Unterstützung von Kultur und Schauspiel.

EINE SPENDE VON 100 KOSTET DANK ART BONUS NUR 35

65% können als Steuerguthaben zurückerstattet werden

Für nähere Auskünfte über Spenden an das Museo di Miramare im Rahmen des Art Bonus, wenden Sie sich an unser Büro für Förderung und Kommunikation

Weitere Informationen über den Art Bonus und die Nutzung des Steuerguthabens finden Sie unter
https://artbonus.gov.it/

Gesetzesquelle
Gesetz vom 29. Juli 2014, Nr. 106 mit nachfolgenden Änderungen und ErgänzungenUmwandlung der Gesetzesverordnung vom 31. Mai 2014, Nr. 83 mit Änderungen
„Dringliche Bestimmungen zum Schutz des Kulturerbes, zur Entwicklung der Kultur und zur Tourismusförderung“ (Amtsblatt 30. Juli 2014, Nr. 175) https://artbonus.gov.it/la-normativa.html

FREIWILLIGE ZUWENDUNGEN, AUS DENEN SICH EIN RECHT AUF STEUERGUTHABEN ERGIBT
  • Instandhaltung, Wahrung und Restaurierung öffentlicher Kulturgüter;
  • Unterstützung öffentlicher Kultureinrichtungen und Kulturstätten;
  • • Realisierung neuer sowie Restaurierung und Verbesserung bestehender Einrichtungen von öffentlichen Körperschaften oder Institutionen, die ohne Gewinnzwecke ausschließlich im kulturellen Unterhaltungssektor tätig sind;
BERECHTIGTE
Das Steuerguthaben wird allen zuerkannt, die freiwillige Zuwendungen zugunsten von Kultur und Schauspiel gemäß den Bezugsnormen leisten, unabhängig von ihrer Rechtsnatur und Rechtsform.
DURCHFÜHRUNGSMODALITÄTEN
Die freiwilligen Zuwendungen können ausschließlich über eines der nachfolgend genannten Zahlungssysteme geleistet werden:

  • Bank (z.B. Überweisung);
  • Post (z.B. Einzahlung auf das Bankkonto des Begünstigten);
  • Debit-, Kredit- oder Prepaidkarten, Bank- und Barschecks.

Freiwillige Zuwendungen in Bargeld berechtigen nicht zu einem Steuerguthaben.

Die freiwilligen Zuwendungen können ausschließlich zugunsten des öffentlichen Kulturerbes geleistet werden

HÖHE DES STEUERGUTHABENS

Es wird ein Steuerguthaben in Höhe von 65% der freiwilligen Zuwendungen gewährt.

Je nach Art der freiwilligen Spender sind in Bezug auf die Beanspruchung des Steuerguthabens verschiedene Höchstgrenzen vorgesehen:

  • natürlichen Personen und Einrichtungen, die keine gewerbliche Tätigkeit ausüben (Angestellte, Rentner, Freiberufler) wird ein Steuerguthaben bis max. 15 Prozent des steuerpflichtigen Einkommens gewährt;
  • Rechtsträgern mit Einkünften aus Unternehmenstätigkeit (Gesellschaften und Einzelfirmen) sowie nicht gewerblichen Einrichtungen, die auch unternehmerische Tätigkeiten ausüben, wird hingegen ein Steuerguthaben bis max. 5 Promille der jährlichen Einkünfte gewährt.
INANSPRUCHNAHME DES STEUERGUTHABENS
Das anfallende Steuerguthaben muss in drei gleich hohe Jahresquoten unterteilt werden.

Je nach Art der freiwilligen Spender sind verschiedene Modalitäten der Inanspruchnahme des Steuerguthabens vorgesehen.

INITIATIVEN DES MUSEUMS MIRAMARE
Das Museo Storico e il Parco del Castello di Miramare hat einige Initiativen für die Instandhaltung und Restaurierung seines Kulturerbens eingeleitet, die per Art Bonus unterstützt werden können:

SPONSORING

Für die Durchführung von Sponsoring-Projekten mit dem Museum Miramare wenden Sie sich an das Büro für Förderung und Kommunikation

WAS VERSTEHT MAN UNTER SPONSORING

Unter Sponsoring von Kulturgütern wird die Beteiligung von Privatpersonen an den Erhaltungs- und Verwaltungskosten des Kulturerbes verstanden, wobei der Name, die Marke, das Image oder Produkte von Firmen, Unternehmen oder Gesellschaften mit einem Kulturgut oder einer kulturellen Veranstaltung verknüpft werden.

ARTEN VON SPONSORING
Die Öffentliche Verwaltung kann drei verschiedene Arten von Sponsoring-Verträgen abschließen:

  • Technisches Sponsoring: die Maßnahme wird ganz oder teilweise vom Sponsor geplant und durchgeführt. Die Leistungen können sowohl aus Arbeiten als auch aus zweckgebundenen Serviceleistungen und Lieferungen bestehen
  • Reines oder finanzielles Sponsoring:der Sponsor finanziert – auch durch Kostenübernahme – die Zahlungsverpflichtungen, die der Verwaltung durch die Auftragsvergabe entstehen
  • Gemischtes Sponsoring: es handelt sich um eine Kombination der beiden oben genannten Arten von Sponsoring, bei der der Sponsor beispielsweise nur die Planung durchführen und anschließend die Finanzierung der vorgesehenen Arbeiten übernehmen kann.
STEUERLICHE BEHANDLUNG
In steuerlicher Hinsicht können die Sponsoring-Kosten wie folgt ausgewiesen werden:

  • Marketing- und Werbekosten: Sie werden für die Umsetzung von Initiativen erbracht, die vorrangig (wenn auch nicht ausschließlich) der Bekanntmachung von Produkten, Marken und Serviceleistungen bzw. in jedem Fall der direkten Umsatzsteigerung dienen;
  • Repräsentationskosten: Sie werden zur Verbesserung des Rufs und Images sowie Stärkung der Entwicklungsmöglichkeiten eines Unternehmens erbracht, ohne dass sich daraus eine direkte Umsatzsteigerung ergibt

Die Wahl der steuerlichen Behandlung hängt von den angestrebten Zielen ab.

Die jeweilige Zuordnung wirkt sich auf die Absetzbarkeit zwecks der direkten Steuern aus, da Werbekosten im Gegensatz zu Repräsentationskosten vollständig abgesetzt werden können.

GESETZESQUELLEN
  • Gesetzesverordnung 18. April 2016 Nr. 50, art. 19;
  • • Gesetzesverordnung Nr. 42/2004, Art. 120 – Kodex der Kulturgüter
  • • Ministerialerlass MiBACT vom 19. Dezember 2012 – Genehmigung der technischen Normen und Leitlinien für das Sponsoring von Kulturgütern sowie ähnlicher und damit zusammenhängender Belange.

5×1000

I fondi ricevuti saranno destinati alle attività di conservazione, protezione e valorizzazione del patrimonio culturale del Museo.

In fase di dichiarazione dei redditi è possibile destinare il 5 per mille al Museo Storico e il Parco del Castello di Miramare.

È sufficiente compilare la sezione dedicata presente sul proprio modello di dichiarazione dei redditi scegliendo come destinazione l’opzione “finanziamento delle attività di tutela, promozione e valorizzazione dei beni culturali e paesaggistici (soggetti di cui all’art. 2, comma 2, del D.P.C.m. 28 luglio 2016)” e inserendo il Codice Fiscale del Museo Storico e il Parco del Castello di Miramare (C.F. 90148150320).

Auch Steuerzahler, die von der Abgabepflicht der Steuererklärung befreit sind, können in jedem Fall die Wahl für den Bestimmungszweck der 8, 5 oder 2 Promille der Einkommenssteuer durchführen, indem sie den entsprechenden Wahlzettel in einem geschlossenen Umschlag abgeben:

Der Umschlag mit dem Wahlzettel muss die Aufschrift „Wahlzettel für den Bestimmungszweck der 8, 5 oder 2 Promille der Einkommenssteuer“ tragen, ebenso wie die Steuernummer sowie den Nach- und Vornamen des Steuerzahlers. Der Wahlzettel muss vollständig abgegeben werden, auch wenn nur eine der zulässigen Wahlmöglichkeiten in Anspruch genommen wird (8, 5 oder 2 Promille der Einkommenssteuer).
Allo sportello di un ufficio postale

che provvederà a trasmettere la scelta all’Amministrazione finanziaria. Il servizio di ricezione della scheda da parte degli uffici postali è gratuito. L’ufficio postale rilascia un’apposita ricevuta.

ÜBER EINEN FÜR DIE TELEMATISCHE ÜBETRAGUNG ZUGELASSENEN VERMITTLER (STEUERBERATER, STEUERHILFEVEREIN USW.)
Der gewählte Vermittler muss, ohne hierzu aufgefordert zu werden, eine Bestätigung der Übernahme der Pflicht zur Übermittlung der getroffenen Wahl ausstellen. Es steht den Vermittlern frei, den Wahlzettel anzunehmen und eine Vergütung für die direkte Erbringung der Leistungen über die telematischen Dienste des Finanzamts zu verlangen.
ÜBER DIE TELEMATISCHEN DIENSTE DES FINANZAMTS
Direkt über die telematischen Dienste des Finanzamts.